Volleyballclub Stein
Vereinsstatuten
A Name und Sitz des Vereins
Art. 1 Unter dem Namen Volleyballclub Stein (VBC Stein) besteht in Stein ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des Vereins ist Stein.
B Zweck
Art. 2 Der VBC Stein bezweckt
a) allen Mitgliedern die Ausübung des Volleyballsports zu
ermöglichen
b) die Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder
c) Förderung und Verbreitung des Volleyballsports
d) Pflege der Kameradschaft
e) sinnvolle Freizeitbeschäftigung für jede Altersstufe und gezielte
Jugendförderung
C Mittel
Art. 3 Der VBC Stein versucht seine Ziele zu erreichen durch
a) Jahresbeiträge seiner Mitglieder
b) eine aktive Teilnahme seiner Mitglieder an entsprechenden
Aktionen zur Förderung des Vereinszwecks
c) Erträge aus Vereinsanlässen
d) freiwillige Zuwendung
e) Gemeindesubventionen
f) Reklameeinnahmen
D Organisation
Art. 4 Die Organe des VBC Steins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
Art. 5 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai, spätestens nach der GV.
Art. 6 Generalversammlung (GV)
Der Generalversammlung stehen als oberstes Organ alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands (wobei das Amt des Präsidenten und des volljährigen Kassiers fest zugeteilt wird) sowie die Revisoren und die Trainer.
Art. 7 Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Einladung für die ordentliche GV erfolgt durch schriftliche Mitteilung mindestens 30 Tage in Voraus. Die Teilnahme ist obligatorisch für alle Aktivmitglieder (siehe Art. 15).
Anträge und allfällige Abmeldungen sind bis spätestens 10 Tage vor der ordentlichen GV schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 8 Vorstand
Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins, sowie sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz und Statuten der GV vorbehalten sind. Die Kompetenzsumme beträgt CHF 500.00 pro Jahr (davon ausgenommen sind: Spielbetriebskosten (Lizenzen, Beiträge, Schiedsrichter, Trainer).
Art. 9 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzer. Mit Ausnahme des Präsidenten- und Kassieramtes erfolgt die Zuteilung der anderen Aufgaben unter den übrigen Vorstandsmitgliedern. Verwandte und Anverwandte können nicht gleichzeitig in den Vorstand gewählt werden.
Art 10 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 11 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Art. 12 Grundsätzlich gilt im Verein die Einzelunterschrift eines Vorstandsmitgliedes. Korrespondenz ist vor dem Versand mit einem anderen Vorstandsmitglied abzusprechen. Beim Bankverkehr ist der Kassier alleine unterschriftsberechtigt.
Art. 13 Die Revisoren überprüfen alljährlich das Kassawesen und legen einen Bericht zuhanden der GV ab.
Art. 14 Der Vorstand führt Protokoll über seine Sitzungen und die GV, sowie über Turniere und sonstige Tätigkeiten.
E Mitgliedschaft
Art. 15 Als Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden. Es wird unterschieden zwischen
a) Aktivmitgliedern beteiligen sich an allen Aktionen des VBC Steins, sind stimm- und wahlberechtigt und in jede Funktion wählbar.
b) Passivmitgliedern beteiligen sich nur an aussersportlichen Aktionen.
c) Ehrenmitgliedern werden durch die GV auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Mit dieser Ernennung sollen Mitglieder geehrt werden, die sich in überdurchschnittlichem Mass für den VBC Stein eingesetzt haben. Sie sind in ihrer Funktion den Aktivmitgliedern gleichgestellt, jedoch vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 16 Neue Mitglieder werden nur an der GV aufgenommen.
Art. 17 Der Mitgliederbeitrag pro Jahr wird jeweils von der GV festgelegt. Die Mitgliederbeiträge sind bis zum 1. August des laufenden Jahres zahlbar, ansonsten ist ein Zuschlag von CHF 10.00 zu entrichten. Begründete Ausnahmen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Vorstandsmitglieder sowie Trainerinnen und Trainer sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 18 Austritte sind schriftlich auf die folgende GV anzukündigen.
Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.
Art. 19 Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes unter Angabe von Gründen.
Art. 20 Die persönliche Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
F Auflösung
Art. 21 Die GV kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern die Mehrheit der Mitglieder dem Beschluss zustimmt. Das Vereinsvermögen wird einem guten Zweck zugeführt.
G Schlussbestimmungen
Art. 22 Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 20. Mai 2005 genehmigt.
Statutenänderungen werden an der GV beschlossen.
Stein, den 20. Mai 2005 Für den Verein:
Isabella Waldmeier
Präsidentin